Ein Sozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob ein sogenannter Fersensporn von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt werden muss.


 

30.7.2015 (verpd) Ein sogenannter Fersensporn ist grundsätzlich nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Ein betroffener Beschäftigter hat daher keinen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden (S 1 U 3803/14).

Ein im Jahr 1954 geborener Mann war über lange Jahre als Maschinenbediener tätig. Er übte seinen Beruf überwiegend stehend auf harten Industriefußböden aus. Im Laufe der Zeit bildete sich an beiden Füßen ein sogenannter Fersensporn. Das führte der Arbeitnehmer auf die berufsbedingte Überlastung seiner Füße zurück. Er beantragte daher bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft, die Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen.

Denn ein Fersensporn sei mit einer Erkrankung der Sehnenscheiden vergleichbar, für die unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung beansprucht werden könnten. Nachdem die Berufsgenossenschaft seine Forderung als unbegründet zurückgewiesen hatte, hatte der Mann auch mit seiner beim Karlsruher Sozialgericht eingereichten Klage keinen Erfolg.

Verweis auf Berufskrankheiten-Verordnung

Nach Überzeugung der Richter gehört ein Fersensporn nämlich nicht zu den Gesundheitsstörungen, die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind. Ein Fersensporn sei insbesondere keine Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze im Sinne der Nummer 2101 der Verordnung.

Darunter sei nämlich nur eine Entzündung der Sehnenoberfläche und der Sehnenscheiden beziehungsweise des umgebenden Gewebes zu verstehen, die Folge einer sich ständig wiederholenden einseitigen berufsbedingten Bewegung sei.

Diese Voraussetzung erfülle der Kläger allein schon deswegen nicht, weil er seine Fersensporn-Erkrankung auf eine berufsbedingte Belastung durch überwiegendes Stehen zurückführe. Im Übrigen sei ein Fersensporn als knöcherne Ausziehung nicht mit dem Krankheitsbild einer Sehnenscheiden-Entzündung vergleichbar.

Keine „Wie-Erkrankung“

Nach Ansicht der Richter besteht auch keine Möglichkeit, die Erkrankung des Klägers als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen. „Denn nach den eingeholten Auskünften gibt es keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, dass Maschinenbediener beziehungsweise -einrichter aufgrund beruflicher Belastungen durch überwiegend stehende Arbeiten in erheblich größerem Umfang als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt sind, sich einen Fersensporn zuzuziehen.“ Der Kläger geht daher leer aus.

Wie der Fall zeigt, ist es nicht immer einfach und manchmal auch nicht möglich, dass auftretende Gesundheitsbeschwerden als Berufskrankheiten anerkannt werden, um die Voraussetzungen für eine Rentenleistung bei Berufskrankheit zu erfüllen. Denn es gibt einige Hürden, damit das Vorliegen einer Berufskrankheit im Einzelfall anerkannt wird. Und selbst wenn eine Anerkennung erfolgt, muss man mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern. Zu nennen sind hier eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.

Mit sonnigen Grüßen

Ihr fairInvest-Team

bschpic / pixelio.de

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