Wer als Mieter einen selbst verschuldeten Schaden an der Mietwohnung anrichtet, haftet gegenüber seinem Vermieter dafür. Mit einer passenden Versicherungspolice lässt sich jedoch das Kostenrisiko durch unbeabsichtigte Beschädigungen absichern.


04.09.2015 (verpd) Für Mieter ist eine Privathaftpflicht-Versicherung in mehrfacher Hinsicht sinnvoll. Sie deckt nicht nur Schäden ab, die der Versicherte versehentlich einem anderen zufügt, beispielsweise beim Fahrradfahren, sondern übernimmt in der Regel auch die von ihm verursachten Mietsachschäden. Damit tatsächlich die gesamte Schadenhöhe vom Versicherer übernommen wird, muss jedoch auch die vereinbarte Versicherungssumme entsprechend hoch sein.

Die Privathaftpflicht-Versicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungspolicen, denn sie deckt zahlreiche Schäden, die man unter anderem als Privatperson aus Versehen verursacht, ab. Gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet nämlich jeder für alle Schäden, die er unter anderem fahrlässig verursacht, in unbegrenzter Höhe.

Die Privathaftpflicht-Police übernimmt beispielsweise fahrlässig verursachte Schäden, die der Versicherte als Fußgänger oder als Fahrradfahrer bei einem selbst verschuldeten Unfall, aber auch als Mieter einer zu eigenen Wohnzwecken gemieteten Immobilie verursacht. Dabei gibt es zahlreiche Missgeschicke, die einem Mieter passieren können – vom unabsichtlich umgestoßenen Glas Wein, das zu Flecken im Parkett führt bis hin zum versehentlich heruntergefallenen Zahnputzglas, das das Waschbecken beschädigt.

Absicherung von Mietsachschäden

Im Rahmen der Privathaftpflicht-Police sind normalerweise solche sogenannten Mietsachschäden an der Bausubstanz oder an fest mit der Wohnung oder dem Haus verbundenen Gegenständen wie Einbauschränken, Fliesen, Waschbecken und Parkettfußboden versichert.

Dagegen sind Glasschäden, Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung, Beschädigungen an Heizanlagen, Elektrogeräten und gemieteten beweglichen Sachen wie freistehende Möbel, sofern nichts anderes vereinbart ist, meist nicht mitversichert.

Glasschäden können jedoch durch eine separate oder in der Hausratversicherung eingeschlossene Glasversicherung abgedeckt werden. Grundsätzlich nicht in der Privathaftpflicht-Police versichert sind jedoch vorsätzlich vom Versicherten verursachte Schäden.

Damit ein Brand nicht zum finanziellen Desaster wird

Ein Mieter sollte auf alle Fälle darauf achten, dass die in der Police vereinbarte Versicherungssumme für Mietsachschäden auch für den höchstmöglichen Schaden, nämlich für einen Totalschaden an der Immobilie, der durch einen fahrlässig verursachten Brand entstanden ist, ausreicht. In manchen Haftpflichtversicherungs-Verträgen ist die automatisch eingeschlossene Versicherungssumme für Mietsachschäden nämlich niedriger als für alle anderen Schäden. Sie kann jedoch in den meisten Fällen gegen einen kleinen Aufpreis optional erhöht werden.

Die für Mitsachschäden vereinbarte Versicherungssumme sollte je nach Wert der gemieteten Immobilie mindestens 2.500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, bei Regionen mit besonders hohen Immobilienpreisen wie München oder Hamburg auch das Doppelte oder mehr, betragen. Hilfe bei der Ermittlung der richtigen Versicherungssumme gibt es beim Versicherungsfachmann.

Viele Versicherer bieten in der Privathaftpflicht-Versicherung gegen Aufpreis im Übrigen auch zusätzliche Leistungen wie zum Beispiel die Übernahme der Kosten, die ein Verlust von Schlüsseln einer zentralen Schließanlage mit sich bringt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr fairInvest-Team

E. Kopp / pixelio.de

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