Auch in diesem Jahr wurde die Beitragsbemessungs-Grenze für die gesetzliche Rentenversicherung angehoben. Was für viele auf den ersten Blick keine Bedeutung hat, wirkt sich jedoch für alle, die eine betriebliche Altersvorsorge haben, zu den bereits bestehenden Vorteilen zusätzlich positiv aus.


21.1.2016 (verpd) Seit dem 1. Januar 2016 können Arbeitnehmer durch eine Gehaltsumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge noch mehr Steuern und Sozialabgaben sparen als dies in 2015 möglich war. Denn durch die zum Jahreswechsel gestiegene Beitragsbemessungs-Grenze für die gesetzliche Rentenversicherung ist auch der betragsmäßige Wert, den jeder Arbeitnehmer sozialabgaben- und steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen kann, gestiegen.

Im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zu lesen, dass das Durchschnittsalter der Bevölkerung stetig steigt. Außerdem kommen bei der gesetzlichen Rentenversicherung „immer weniger Beitragszahler auf immer mehr Rentenempfänger. Um die jüngere Generation nicht zu überfordern, ist es deshalb unausweichlich, dass in Zukunft die Renten weniger stark steigen als bisher. Damit ist zusätzliche Altersvorsorge notwendig, um auch im Alter den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können“.

Eine Form der auch vom Staat mit Steuererleichterungen geförderten zusätzlichen Altersvorsorge ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV).

Es gibt einen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge

Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber eine bAV anbietet. Der Arbeitnehmer kann zum Beispiel durch eine Gehaltsumwandlung, also durch die Einzahlung von Teilen seines Gehaltes oder Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld in einen entsprechenden bAV-Vertrag eine Zusatzrente aufbauen.

Welche Form der betrieblichen Altersvorsorge dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, entscheidet der Arbeitgeber. Beispielsweise ist die Einzahlung in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung möglich. Bietet der Arbeitgeber von sich aus keine bAV an, können Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung fordern. Arbeitnehmer, die noch keine bAV-Vorsorge haben, sollten sich bei ihrem Arbeitgeber erkundigen, welche betriebliche Altersversorgung dieser anbietet.

Ein Versicherungsfachmann kann in einem Beratungsgespräch aufzeigen, wie ein Arbeitnehmer die vollen Fördermöglichkeiten, die der Staat für die Altersvorsorge bietet, ausschöpfen kann. Auch ein Arbeitgeber, der für seine Mitarbeiter noch keine bAV anbietet, kann bei einem Versicherungsfachmann die detaillierten Vorteile der verschiedenen bAV-Lösungen erfahren. Eine betriebliche Altersvorsorge bietet nämlich diverse Vorteile für Arbeitnehmer, aber auch für Arbeitgeber.

Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

So kann der Arbeitnehmer beispielsweise durch Steuer- und Sozialversicherungs-Ersparnisse für die Beiträge, die er in Form einer Gehaltsumwandlung in die bAV einzahlt, seine Abzüge vom Bruttolohn mindern. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung sind Beiträge in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze West der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Beitragsbemessungs-Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West wurde von 72.600 Euro in 2015 zum 1. Januar 2016 auf nunmehr 74.400 Euro angehoben. Arbeitnehmer können demnach vier Prozent davon, also statt 2.904 Euro in 2015 nun 2.976 Euro in 2016 (248 Euro im Monat), steuer- und sozialabgabenfrei sowie weitere 1.800 Euro steuerfrei in einen bAV-Vertrag in Form einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer Direktversicherung einzahlen.

Arbeitgeber wiederum können die Beiträge zur bAV als Betriebsausgaben geltend machen und Lohnnebenkosten durch Einsparungen von Sozialversicherungs-Beiträgen reduzieren. Außerdem unterstützt eine bAV eine langfristige Mitarbeiterbindung.

Michael Möhler

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