2016 ändern sich die Beitragssätze für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung im Vergleich zu 2015 nicht. Allerdings erhöhen viele gesetzliche Krankenversicherer ihren Beitragssatz. Zudem müssen Besserverdiener mit höheren Sozialversicherungs-Beiträgen rechnen.


 

5.1.2016 (verpd) Im Vergleich zum letzten Jahr sind die Beitragssätze der Sozialversicherungen mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung für 2016 gleich geblieben. Nur der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung kann sich je nach Krankenkasse ändern. Erhöht haben sich jedoch alle Beitragsbemessungs-Grenzen, was zur Folge hat, dass gut verdienende Arbeitnehmer zum Teil höhere Beiträge für die Sozialversicherungen zahlen als noch letztes Jahr.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen normalerweise die Beiträge für die gesetzliche Renten-, Pflege– und Arbeitslosen-Versicherung je zur Hälfte. Die Beitragssätze für die genannten Sozialversicherungen haben sich für 2016 im Vergleich zu 2015 nicht geändert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen für die gesetzliche Rentenversicherung jeweils 9,35 Prozent (sind insgesamt 18,7 Prozent) und für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung jeweils 1,5 Prozent (sind insgesamt 3,0 Prozent) zahlen.

Für die gesetzliche Pflegeversicherung werden jeweils 1,175 Prozent (sind insgesamt 2,35 Prozent) berechnet. Da in Sachsen nicht wie in den anderen Bundesländern zur Finanzierung der Pflegeversicherung ein Feiertag abgeschafft wurde, tragen die Arbeitnehmer mit 1,675 Prozent einen höheren Anteil vom Einkommen als die Arbeitgeber mit nur 0,675 Prozent. Alle kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen wie bisher zudem einen Zuschlag von 0,25 Prozent. Änderungen beim Beitragssatz gibt es für viele gesetzlich Krankenversicherte.

Zahlreiche Krankenkassen erhöhen ihren Beitragssatz

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der gesetzlich festgelegte Beitragssatz insgesamt 14,6 Prozent und ist jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt demnach 7,3 Prozent.

Der Arbeitnehmer muss ebenfalls 7,3 Prozent seines Bruttoeinkommens zahlen, allerdings kann die gewählte Krankenkasse, wenn ihre finanzielle Lage es erfordert, vom Arbeitnehmer, nicht jedoch vom Arbeitgeber zusätzlich einen Zusatzbeitragssatz erheben.

Bereits im vergangenen Jahr hat die Mehrheit der Krankenkassen einen solchen Zusatzbeitragsatz in Höhe zwischen 0,3 bis 1,3 Prozent verlangt. Einige dieser Krankenkassen haben in 2016 ihren bisherigen Zusatzbeitragsatz zudem angehoben.

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Höhere Beitragsbemessungs-Grenzen

Die Höhe der Sozialversicherungs-Beiträge, die der Arbeitnehmer zu zahlen hat, ergibt sich aus dem beitragspflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers und dem jeweiligen Beitragssatz der Sozialversicherung.

Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden jedoch nur bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze, der sogenannten Beitragsbemessungs-Grenze erhoben.

Im Vergleich zu 2015 sind in 2016 die Beitragsbemessungs-Grenzen bei allen Sozialversicherungen höher. Für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosen-Versicherung ist die Beitragsbemessungs-Grenze in Westdeutschland von 6.050 Euro auf 6.200 Euro und in Ostdeutschland von 5.200 Euro auf 5.400 Euro gestiegen. Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde sie in Ost- und Westdeutschland von 4.125 Euro in 2015 auf 4.237,50 Euro in 2016 angehoben.

Besserverdiener müssen mehr zahlen

Die Sozialversicherungs-Beiträge für Besserverdienende berechnen sich also maximal aus der Beitragsbemessungs-Grenze. Das Einkommen, das über diesem Grenzwert liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Steigt jedoch die Beitragsbemessungs-Grenze, steigt entsprechend auch der Beitrag, den ein gut verdienender Arbeitnehmer, dessen Gehalt mindestens so hoch wie die Grenze ist, zahlen muss.

Wer in Westdeutschland wohnt und ein Bruttoeinkommen ab 6.200 Euro hat, muss aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungs-Grenzen demnach mindestens 25,80 Euro im Monat mehr zahlen. Das setzt sich wie folgt zusammen: 16,28 Euro mehr für die Renten- und Arbeitslosen-Versicherung und 9,53 Euro mehr für die Pflege- und Krankenversicherung – hier wurde der mögliche Krankenkassen-Zusatzbeitrag noch nicht mit berücksichtigt.

Ostdeutsche Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen ab 5.400 Euro müssen mindestens 31,20 Euro im Monat mehr zahlen. Insgesamt sind es 21,70 Euro mehr für die Renten- und Arbeitslosen-Versicherung und ebenfalls 9,53 Euro mehr für die Pflege- und Krankenversicherung – auch hier wurde der mögliche Krankenkassen-Zusatzbeitrag noch nicht mit berücksichtigt.

Höhere Arbeitgeberzuschüsse für privat Krankenversicherte

Übrigens: Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich, sondern privat pflege- und krankenversichert sind, erhöht sich aufgrund der geänderten Beitragsbemessungs-Grenze der monatliche Zuschuss, den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die private Krankenversicherung erhält.

In 2015 zahlte der Arbeitgeber noch 301,13 Euro (7,3 Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze in 2015 von 4.125,00 Euro), 2016 sind es nun 309,34 Euro (7,3 Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze in 2016 von 4.237,50 Euro).

Zur privaten Pflegeversicherung bekommt der Arbeitnehmer seit 2016 im Monat nicht mehr 48,47 Euro wie in 2015, sondern 49,79 Euro beziehungsweise in Sachsen 28,60 Euro vom Arbeitgeber dazu (1,175 Prozent bundesweit beziehungsweise 0,675 Prozent in Sachsen von 4.237,50 Euro).

Michael Möhler

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