Seit Anfang des Jahres fordern zahlreiche gesetzliche Krankenkassen einen höheren Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern als bisher. In diesem Fall kann der Versicherte jedoch ein Sonderkündigungsrecht ausüben, um zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln.


4.1.2016 (verpd) Zum 1. Januar 2016 ist bei diversen gesetzlichen Krankenkassen der einkommensabhängige Zusatzbeitrag, den die Versicherten alleine zu tragen haben, gestiegen. Welche Möglichkeiten Versicherte haben, um beispielsweise zu einer Kasse mit einem niedrigeren Beitragssatz zu wechseln.

Nach gesetzlichen Vorgaben beträgt seit dem 1. Januar 2015 der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung 14,6 Prozent, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte, also mit je 7,3 Prozent tragen müssen. Je nach Finanzlage der einzelnen Krankenkassen kann jede für sich selbst festlegen, ob sie darüber hinaus einen Zusatzbeitrag erhebt oder nicht. Diese einkommensabhängigen Zusatzbeiträge sind allerdings alleine von den Versicherten und nicht von den Arbeitgebern zu tragen.

Nur zwei der rund 120 Krankenkassen erhebten in 2015 keinen Zusatzbeitrag. Zum 1. Januar 2016 hat zudem die überwiegende Mehrheit der Krankenkassen ihren jeweiligen Zusatzbeitragssatz weiter erhöht. Eine Liste, welche die aktuellen Zusatzbeiträge aller gesetzlichen Krankenkassen im Einzelnen aufzeigt, kann kostenfrei unter www.gkv-spitzenverband.de abgerufen werden.
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Sonderkündigungsrecht

Zwar kann der gesetzlich Krankenversicherte nicht gegen eine solche Erhöhung des Beitragssatzes vorgehen, allerdings kann er die Mitgliedschaft zur bisherigen Krankenkasse kündigen und zu einer anderen, eventuell günstigeren Kasse wechseln. Dazu hat er zwei Kündigungsmöglichkeiten: zum einen ein Sonderkündigungsrecht nach einer Einführung oder auch Erhöhung eines Zusatzbeitrages und zum anderen ein ordentliches Kündigungsrecht.

Wird von einer Krankenkasse ein Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder ein bestehender Zusatzbeitrag erhöht, steht den Versicherten der Kasse ein Sonderkündigungsrecht zu. Damit die Kündigung fristgerecht ist, muss der Versicherte das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht, bei der Kasse eingereicht haben.

Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, danach kann der Versicherte zu einer anderen Kasse wechseln. Wichtig: Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherte eine neue Krankenkasse wählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung vorlegt, die bestätigt, dass der Versicherungsschutz nahtlos übergeht. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhobenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen.

Frist beachten

Erhebt zum Beispiel eine Kasse seit dem 1. Januar 2016 erstmalig einen Zusatzbeitrag, kann der Versicherte noch bis zum 31. Januar 2016 seine Kündigung unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht einreichen. Die Kündigung muss spätestens an diesem Datum bei der Krankenkasse eingegangen sein.

Die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse endet dann zum 31. März 2016, wenn der Versicherte bis dahin eine neue Kasse ausgewählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes vorgelegt hat.

Jede Krankenkasse, die erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder die einen bereits bestehenden erhöht muss ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben auf diese Sonderkündigungsrecht, aber auch auf die online abrufbare Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) über die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen hinweisen.

Reguläre Kündigung

Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, das mindestens 18 Monate bei dieser Krankenkasse versichert war, hat darüber hinaus aber auch ein ordentliches Kündigungsrecht und kann ohne einen Grund angeben zu müssen, kündigen. Eine reguläre Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt hat, möglich.

Geht beispielsweise eine ordentliche Kündigung eines Versicherten am 2. Februar 2016 bei der Krankenkasse ein, endet seine Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 30. April 2016, wenn ein nahtloser Versicherungsschutz besteht. Die Kündigung wird auch hier erst wirksam, wenn die vom Versicherten neu gewählte Krankenkasse das Bestehen der Mitgliedschaft bestätigt. Gesetzlich Krankenversicherungs-Pflichtige müssen diese Bestätigung innerhalb der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber vorlegen.

Grundsätzlich sollte ein Kündigungsschreiben aufgrund der Beweisbarkeit als Einschreiben an die Krankenkasse geschickt werden – egal ob das Sonderkündigungsrecht angewandt werden soll oder eine regulären Kündigung gewünscht wird. Die Krankenkasse, bei der das Kündigungsschreiben eingeht, ist verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

Michael Möhler

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