Um Anspruch auf Kindergeld zu haben, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein. Neu ab nächstem Jahr ist, dass der zuständigen Familienkasse auch die Steuer-Identifikationsnummern des jeweiligen Elternteils und des Kindes bekannt sein müssen.


30.11.2015 (verpd) Ab dem 1. Januar 2016 gibt es eine weitere Voraussetzung, damit Eltern ein Kindergeld erhalten: Sie müssen bei der Beantragung des Kindergeldes die Steuer-Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes angeben. Wer bereits Kindergeld erhält, muss diese Angabe unter Umständen im Laufe des Jahres 2016 mitteilen.

In der Regel haben Eltern für ihr minderjähriges Kind Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Kriterien wird das Kindergeld auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine gewisse Zeit gezahlt. Um einen Kindergeldanspruch geltend zu machen, müssen die Eltern jedoch bei der zuständigen Familienkasse, die als Dienststelle einer ortsnahen Bundesagentur für Arbeit (BA) zugeordnet ist, das Kindergeld schriftlich beantragen.

In den entsprechenden Formularen, die auch online im Webauftritt der BA abrufbar sind, werden diesbezüglich Angaben zu Eltern und Kind, wie Name, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse, Geburtsdatum, Familienstand und Berufsstand abgefragt. Ab dem 1. Januar 2016 müssen der Kindergeldkasse bei der Beantragung zudem die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beziehen soll, und die des Kindes mitgeteilt werden.

Was für alle Kindergeldbezieher gilt

Die Familienkasse benötigt auch von allen, die bereits Kindergeld erhalten, die Steuer-Identifikationsnummern von Kindergeldberechtigten und Kind. Das Geburtsdatum des Kindes spielt dabei keine Rolle. Laut BA sollte jeder Kindergeldbezieher, der in 2016 aus irgendeinem Grund Belege oder Nachweise bei der Familienkasse einreichen muss, die erforderlichen Steuer-Identifikationsnummern bei dieser Gelegenheit am besten gleich mitteilen.

Prinzipiell muss jeder, der bereits Kindergeld bezieht und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht mitgeteilt hat, dies im Laufe des Jahres 2016 nachholen, wenn er dazu von der BA aufgefordert wird. Laut einer aktuellen Mitteilung der BA liegt den örtlichen Familienkassen jedoch durch ein automatisches Meldeabgleichsverfahren bereits ein Großteil der Steuer-Identifikationsnummern vor.

Erhält die Familienkasse durch dieses Verfahren im Einzelfall aus irgendeinem Grund jedoch nicht die notwendigen Daten, schreibt sie den Kindergeldberechtigten an und fordert ihn auf, die fehlende Steuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Der Kindergeldberechtigte muss dann im Laufe des Jahres 2016 die Steuernummer schriftlich bekannt geben – eine telefonische Mitteilung genügt nicht. Wer trotz einer Aufforderung der BA beziehungsweise der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass der Kindergeldanspruch rückwirkend zum 1. Januar 2016 erlischt.

Wenn die Steuer-Identifikationsnummer fehlt

Laut BA soll durch die Erhebung der Steuer-Identifikationsnummer sichergestellt werden, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt. Jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder hierzulande steuerpflichtig ist, erhält seit 2008 automatisch eine Steuer-Identifikationsnummer, die er sein Leben lang behält, mit einem Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Sie ist bei Arbeitnehmern beispielsweise auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder im Einkommensteuerbescheid aufgeführt.

Wer seine Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr findet, kann diese nur schriftlich oder per Online-Eingabeformular beim BZSt nochmals anfordern. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die BZSt diese Nummer weder telefonisch noch per E-Mail übermitteln.

Bei Neugeborenen empfiehlt die BA auf die Antragstellung des Kindergeldes zu warten, bis das BZSt die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt hat, denn erst mit dieser Angabe ist eine abschließende Bearbeitung des Kindergeldanspruches möglich. Wer drei Monate nach der Geburt des Kindes noch keine Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt bekommen hat, sollte sich diesbezüglich mit dem BZSt in Verbindung setzen.

Weitere Informationen zum Kindergeld gibt es im Webauftritt der BA, aber auch im kostenlos herunterladbaren Merkblatt Kindergeld. Hier ist unter anderem nachzulesen, wann Eltern auch für ein volljähriges Kind noch Anspruch auf Kindergeld haben, und welche Veränderungen wie Scheidung oder Umzug ins Ausland Kindergeldberechtigte während des Kindergeldbezuges an die BA umgehend melden müssen.

Die richtige Absicherung für Kinder

Wie Statistiken des Statistischen Bundesamtes zeigen, belaufen sich die Ausgaben, die Eltern für ein Kind bis zu dessen Volljährigkeit haben, auf rund 130.000 Euro. Das Kindergeld ist daher eine sinnvolle Unterstützung für alle Eltern. Doch Eltern sorgen nicht nur in der Gegenwart materiell für ihre Kinder, sondern wünschen sich in der Regel, dass der Nachwuchs auch künftig keine finanziellen Probleme hat.

Daher ist es sinnvoll, mithilfe eines Versicherungsexperten bereits frühzeitig mögliche Risiken und Absicherungslücken des Kindes beispielsweise im Falle einer schweren Krankheit, eines Unfalles oder auch im Hinblick auf Studium oder Ausbildung zu erkennen und entsprechende Lösungen zu finden.

Denn schon bei Kleinkindern kann es zu Situationen kommen, in denen ein passender Versicherungsschutz die Zukunft sichert. Wenn die Kinder volljährig sind, gibt es zudem einige Gefahren, gegen die sie sich individuell absichern müssen, um die finanzielle Existenz im Falle des Falles nicht zu gefährden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr fairInvest-Team

 

Wilhelmine Wulff_All Silhouettes / pixelio.de