Wer einem anderen, der sich in Gefahr durch einen Unfall oder einer Panne befindet, hilft, ist gesetzlich unfallversichert. Ob der gesetzliche Unfallschutz greift, wenn ein Pannenhelfer verunglückt, kommt jedoch auf das defekte Verkehrsmittel an.


 

14.3.2016 (verpd) Hilfsbereitschaft ist gut, und bei einem Unfall sogar gesetzliche Pflicht. Wer als Pannen- oder Unfallhelfer während seiner Hilfsdienste selbst verletzt wird, ist in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt – doch es gibt Unterschiede.

Viele Verkehrsteilnehmer halten an, wenn sie sehen, dass ein anderer eine Panne mit seinem Fahrzeug hat, um dem Betroffenen zu helfen. Wer zu einem Unfall kommt und keine Hilfe leistet, obwohl dies notwendig wäre, macht sich unter Umständen sogar strafbar. Denn jeder, der zu einem Unfall kommt oder sieht, dass jemand in Gefahr ist, muss helfen, wenn ihm dies den Umständen nach zuzumuten ist.

Nur wer sich selbst einer Gefahr aussetzen oder wichtige Pflichten verletzen würde, kann nicht wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden. Anderenfalls muss er gemäß Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch) mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. Doch wer haftet, wenn der Helfende beim Radwechsel, beim Abschleppen oder Anschieben eines liegengebliebenen Fahrzeuges oder bei der Versorgung eines Unfallverletzten selbst zu Schaden kommt?

Gesetzliche Unfallversicherung für Pannenhelfer …

Laut Paragraf 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) steht jeder, der einem anderen in einer Notsituation wie einem Unfall oder auch einer Panne hilft, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu muss der Helfer selbst noch nicht einmal in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, wie dies zum Beispiel bei vielen Freiberuflern und Selbstständigen der Fall ist.

Als Pannen gelten diesbezüglich jedoch nur Schäden an Kraftfahrzeugen. Darunter fallen Pkws, Lkws, Motorräder oder sonstige zulassungs- oder versicherungspflichtige Zweiräder wie Mopeds oder Motorroller. Der gesetzliche Unfallschutz greift somit nicht, wenn man jemandem mit einer Fahrradpanne hilft.

Ebenfalls nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen Tätigkeiten, die dem eigenen Nutzen dienen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kfz-Insasse eines Pannenfahrzeugs versucht, dieses Kfz wieder in Gang zu bringen und sich dabei verletzt.

… und wenn andere in Gefahr sind

Helfer bei Unfällen, Naturkatastrophen oder bei sonstigen Situationen, bei denen eine Gefahr für andere Personen besteht, stehen jedoch generell unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies trifft beispielsweise für Notfälle zu, bei denen eine Erste Hilfe für verletzte Personen notwendig ist.

In solchen Fällen ist der Versicherungsschutz unabhängig davon, ob überhaupt ein Verkehrsmittel von der in Not geratenen Person benutzt wurde. Der Versicherungsschutz besteht für alle helfenden Bundesbürger in diesen Fällen auch bei Notfällen im Ausland.

Welcher gesetzliche Unfallversicherungs-Träger zuständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann direkt telefonisch bei der kostenlosen Hotline (Telefonnummer 0800 6050404) der gesetzlichen Unfallversicherung erfragt werden.

Umfassender finanzieller Schutz

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gleichen, als wenn ein Berufstätiger einen Arbeitsunfall erlitten hätte. Unter anderem werden die Kosten für die Heilbehandlung und eventuell notwendige Rehabilitation übernommen. Im Falle einer Erwerbsminderung werden eine Erwerbsminderungsrente und, sollte der Helfer zu Tode gekommen sein, auch eine Hinterbliebenenrente bezahlt.

Allerdings reichen die gesetzlichen Unfallleistungen, die einem Unfall- oder Pannenhelfer zustehen, der einen gesundheitlichen Schaden während der helfenden Tätigkeit erleidet, nicht immer aus, um die Mehrkosten und Verluste, die sich aus einer unfallbedingten Invalidität ergeben, abzudecken. Zu nennen sind hier beispielsweise die Kosten für einen invaliditätsbedingten Hausumbau oder auch die Einkommensverluste, die man durch eine unfallbedingte längere Arbeits- oder dauerhafte Berufsunfähigkeit erleidet.

Um auch nach einem Unfall – egal ob für diesen ein gesetzlicher Unfallschutz besteht oder nicht – finanziell abgesichert zu sein, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Vorsorgelösungen wie eine private Unfall-, eine Berufsunfähigkeits- sowie eine Krankentagegeld-Versicherung an.

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Michael Möhler

 

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