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	<title>Schwere Krankenversicherung | fairInvest Consulting, Michael Möhler | Honorarberatung, Investment, Versicherungen</title>
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		<title>Damit im Falle einer Invalidität das Geld reicht</title>
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					<description><![CDATA[Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung können dauerhafte gesundheitliche Probleme nach sich ziehen, die auch zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen und somit zu einer Verringerung seines Einkommens führen können. Welche Absicherung ein finanzielles Desaster verhindert. 9.2.2016 (verpd) Wer eine dauerhafte körperliche oder geistige Schädigung erleidet und deswegen seinem Beruf oder auch irgendeiner anderen Erwerbstätigkeit nur noch teilweise oder überhaupt nicht mehr nachgehen kann, muss mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Denn die gesetzlichen Absicherungen decken solche Einkommensausfälle, wenn überhaupt, nur zum Teil. Es gibt jedoch private Vorsorgelösungen, die solche Einkommensverluste ausgleichen können. Im Falle einer eingetretenen Invalidität, also einer bleibenden körperlichen und/oder geistigen Leistungseinschränkung beispielsweise als Folge einer Krankheit oder eines Unfalles, fallen nicht nur Behandlungs- und möglicherweise Pflegekosten an. In manchen Fällen entstehen Umbaukosten, wenn das eigene Zuhause behindertengerecht umgestaltet werden muss. Aufgrund einer invaliditätsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kann es zudem zu Einkommensverlusten kommen. Die Sozialversicherungen wie die gesetzliche Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung decken zwar für viele einen Teil der Kosten ab, doch bei Weitem nicht alles. Dadurch kann im Invaliditätsfall der bisherige Lebensstandard allein mit den gesetzlichen Ansprüchen meist nicht gehalten werden oder es kommt sogar zu einer finanziellen Überforderung des Betroffenen. Wenn die Arbeitskraft durch Invalidität [&#8230;]]]></description>
		
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		<title>Wenn Stehen die Gesundheit ruiniert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Michael Möhler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2015 10:26:23 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ein Sozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob ein sogenannter Fersensporn von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt werden muss. &#160; 30.7.2015 (verpd) Ein sogenannter Fersensporn ist grundsätzlich nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Ein betroffener Beschäftigter hat daher keinen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden (S 1 U 3803/14). Ein im Jahr 1954 geborener Mann war über lange Jahre als Maschinenbediener tätig. Er übte seinen Beruf überwiegend stehend auf harten Industriefußböden aus. Im Laufe der Zeit bildete sich an beiden Füßen ein sogenannter Fersensporn. Das führte der Arbeitnehmer auf die berufsbedingte Überlastung seiner Füße zurück. Er beantragte daher bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft, die Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen. Denn ein Fersensporn sei mit einer Erkrankung der Sehnenscheiden vergleichbar, für die unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung beansprucht werden könnten. Nachdem die Berufsgenossenschaft seine Forderung als unbegründet zurückgewiesen hatte, hatte der Mann auch mit seiner beim Karlsruher Sozialgericht eingereichten Klage keinen Erfolg. Verweis auf Berufskrankheiten-Verordnung Nach Überzeugung der Richter gehört ein Fersensporn nämlich nicht zu den Gesundheitsstörungen, die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind. Ein Fersensporn sei insbesondere keine Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze [&#8230;]]]></description>
		
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