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	<title>Erwerbsunfähigkeitsversicherung | fairInvest Consulting, Michael Möhler | Honorarberatung, Investment, Versicherungen</title>
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		<title>Absicherung für Helfer bei einem Unfall oder Panne</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Michael Möhler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Mar 2016 09:20:19 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wer einem anderen, der sich in Gefahr durch einen Unfall oder einer Panne befindet, hilft, ist gesetzlich unfallversichert. Ob der gesetzliche Unfallschutz greift, wenn ein Pannenhelfer verunglückt, kommt jedoch auf das defekte Verkehrsmittel an. &#160; 14.3.2016 (verpd) Hilfsbereitschaft ist gut, und bei einem Unfall sogar gesetzliche Pflicht. Wer als Pannen- oder Unfallhelfer während seiner Hilfsdienste selbst verletzt wird, ist in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt – doch es gibt Unterschiede. Viele Verkehrsteilnehmer halten an, wenn sie sehen, dass ein anderer eine Panne mit seinem Fahrzeug hat, um dem Betroffenen zu helfen. Wer zu einem Unfall kommt und keine Hilfe leistet, obwohl dies notwendig wäre, macht sich unter Umständen sogar strafbar. Denn jeder, der zu einem Unfall kommt oder sieht, dass jemand in Gefahr ist, muss helfen, wenn ihm dies den Umständen nach zuzumuten ist. Nur wer sich selbst einer Gefahr aussetzen oder wichtige Pflichten verletzen würde, kann nicht wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden. Anderenfalls muss er gemäß Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch) mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. Doch wer haftet, wenn der Helfende beim Radwechsel, beim Abschleppen oder Anschieben eines liegengebliebenen Fahrzeuges oder bei der Versorgung eines Unfallverletzten selbst zu [&#8230;]]]></description>
		
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